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Montag, 21. Mai 2012

Telemediengesetz § 5

Im § 5 des Telemediengesetzes wird für Websites geregelt, welche Angaben ein Anbieter von Diensten auf einer Website machen muss. Insbesondere für Ärzte ergeben sich hieraus besondere Pflichten. Der Link verweist auf eine Website des Bundesministeriums für Justiz.

[www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html]

(Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer

Im § 27 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer finden sich Hinweise und Richtlinien zur beruflichen Kommunikation für Ärzte und Ausführungen, was für einen Arzt erlaubte Informationen bzw. berufswidrige Werbung ist.

[Paragraph 27 der (Muster-)Berufsordnung]

Arzt - Werbung - Öffentlichkeit

Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster-)Berufsordnung

Auf der Website der Bundesärztekammer gibt es einen weiterführenden Aufsatz mit Hinweisen und Erläuterungen zum § 27 der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer. In diesem Text wird ausgeführt, wie die rechtlichen Vorgaben zum bereich Berufliche Kommunikation und Werbung für Ärzte ausgelegt werden können.

[Erläuterungen zu § 27 der (Muster-)Berufsordnung]